Gesamtverband Deutscher Metallgiessereien (G.D.M.), Düsseldorf, (Am Bonneshof 5, 40474 Düsseldorf).Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Bundesverband der Deutschen Gießereiindustrie (BDG) e.V. (vormals: Deutscher Gießereiverband (DGV)) am 16.09.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Gesamtverband Deutscher Metallgiessereien (G.D.M.), Düsseldorf (Am Bonneshof 5, 40474 Düsseldorf). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 30.05.2008 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 09.05.2008 mit dem Deutschen Gießereiverband (DGV) mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, VR 3758) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.