Gesellschaft für die Beteiligung an dem Kraftwerk Rostock mbH, Hannover, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden EnBW Kraftwerke Aktiengesellschaft am 28.09.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Gesellschaft für die Beteiligung an dem Kraftwerk Rostock mbH, Hannover, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2010 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23.08.2010 mit der EnBW Kraftwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 19353) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Gesellschaft für die Beteiligung an dem Kraftwerk Rostock mbH, Hannover, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover.Bestellt als Geschäftsführer: Baumgärtner, Michael, Leonberg, * ‒.‒.‒‒.
Gesellschaft für die Beteiligung an dem Kraftwerk Rostock mbH, Hannover, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover.Bestellt als Geschäftsführer: Giehl, Martin, Reutlingen, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Köhn, Günter, Seelze, * ‒.‒.‒‒.
Gesellschaft für die Beteiligung an dem Kraftwerk Rostock mbH, Hannover, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover.Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 28.12.2009 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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