Getränke Schenkelberg GmbH, Siershahn, Im Wiesengrund 2, 56427 Siershahn.Die Gesellschafterversammlung vom 19.08.2008 mit Änderung vom 17.12.2008 hat die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Geschäftsanschrift: Im Wiesengrund 2, 56427 Siershahn.
Getränke Schenkelberg GmbH, Siershahn, (Im Wiesengrund 2, 56427 Siershahn).Bestellt als Geschäftsführer: Schenkelberg, Markus, Ransbach-Baumbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Getränke Schenkelberg GmbH, Siershahn (Im Wiesengrund 2, 56427 Siershahn). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.08.2008 mit Änderung vom 27.08.2008. Gegenstand: Handel mit Getränken und Lebensmitteln. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schenkelberg, Paul, Siershahn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt, auch für den Fall, daß noch weitere Geschäftsführer bestellt werdenmit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Getränke Paul Schenkelberg e.K. , Siershahn (Amtsgericht Montabaur, HRA 1611) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 19.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.