Gewerbepark Bürstadt Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Eppelborn, Sonnenweg 11, 66571 Eppelborn.Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Gewerbepark Bürstadt Beteiligungs GmbH, Eppelborn (Amtsgericht Saarbrücken HRB 16982). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Gewerbepark Bürstadt Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Bad Nauheim (Sonnenweg 11, 66571 Eppelborn). Der Sitz ist nach Eppelborn (jetzt Amtsgericht Saarbrücken HRB 10412) verlegt.
Gewerbepark Bürstadt Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Eppelborn (Sonnenweg 11, 66571 Eppelborn). Kommanditgesellschaft. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gewerbepark Bürstadt Vermögensverwaltungs GmbH mit dem Sitz in Bad Nauheim (Amtsgericht Friedberg/Hessen HRB 6397). Die persönlich haftende Gesellschafterin vertritt allein. Persönlich haftende Gesellschafterin: Gewerbepark Bürstadt Beteiligungs GmbH, Eppelborn (Amtsgericht Saarbrücken HRB 16982) mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz der Kommanditgesellschaft ist von Bad Nauheim (bisher Amtsgericht Friedberg/Hessen HRA 4136) nach Eppelborn verlegt.
Gewerbepark Bürstadt Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Bad Nauheim (Haagweg 20, 61231 Bad Nauheim, Der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie eigenen Kapitalvermögens). Kommanditgesellschaft. Die persönliche haftende Gesellschafterin vertritt allein. Persönlich haftende Gesellschafterin: Gewerbeparkt Bürstadt Beteiligungs GmbH, Bad Nauheim (Friedberg (Hessen) HRB 6389), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gewerbepark Bürstadt Vermögensverwaltungs GmbH mit dem Sitz in Bad Nauheim (Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 6397). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.