GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GfBI Gesellschaft für Beteiligungen und Immobilien mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 26124 B) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer:; 3. Dr. Berg, Erik; Geschäftsführer:; 4. Brandt, Henning, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen.
GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Brandenburgische Straße 78-79, 10713 Berlin.
GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Badensche Str. 41, 10715 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 22.08.2008 Teile ihres Vermögens jeweils als Gesamtheit auf die GfBI Gesellschaft für Beteiligungen und Immobilien mbH mit Sitz in Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 26124, übertragen (Abspaltung zur Aufnahme gem. § 123 Abs.2 Nr.1 UmwG). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
GfBI Immobilien Solutions GmbH, Berlin(Badensche Str. 41, 10715 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die FinTech Dreiundzwanzigste Beteiligungs- und Management GmbH mit Sitz in Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 80745, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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