Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen
Prokuristen:
Krüger, Manfred, Schwerte, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
25.10.2022
Gerhardy |
HRB 23279: GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, Dortmund, Flamingoweg 1, 44139 Dortmund. Änderung zur Geschäftsanschrift: Florianstr. 1, 44139 Dortmund.
HRB 23279: GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, Dortmund, Flamingoweg 1, 44139 Dortmund. Prokura erloschen: Koch, Andreas Heinz-Günter, Bochum, * ‒.‒.‒‒.
HRB 23279: GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, Dortmund, Flamingoweg 1, 44139 Dortmund. Prokura erloschen: Maßmann, Renate, Ibbenbüren, * ‒.‒.‒‒.
HRB 23279: GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, Dortmund, Flamingoweg 1, 44139 Dortmund. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.02.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.02.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.02.2017 mit der RWE Service GmbH mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRB 21573) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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