HRB 52: Gittel Triagwerke GmbH, Lichtenfels, Stadtteil Schney, Neue Welt 2, 96215 Lichtenfels, Stadtteil Schney. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gittel, Albert, Fabrikant, Schney. Personendaten von Amts wegen berichtigt: Geschäftsführer: Gittel, Christine, Altenkunstadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gittel Triagwerke GmbH, Lichtenfels, Stadtteil Schney, Neue Welt 2, 96215 Lichtenfels, Stadtteil Schney. Die Ausgliederung wurde am 25.03.2011 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht Coburg HRA 586).
Gittel Triagwerke GmbH, Lichtenfels, Stadtteil Schney, Neue Welt 2, 96215 Lichtenfels, Stadtteil Schney. Die Gesellschafterversammlung vom 25.11.2010 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 4,06 EUR und die Änderung der §§ 3 (Stammkapital), 7 (Gesellschafterbeschlüsse) und 20 (Bekanntmachungen) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Neue Welt 2, 96215 Lichtenfels, Stadtteil Schney. Neues Stammkapital: 255.650,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß dem Vertrag über die Aufspaltung durch Aufnahme vom 25.11.2010 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.11.2010 das gesamte Betriebsvermögen des von dem Einzelkaufmann Gittel, Albert, Altenkunstadt, unter der Firma Albert Gittel e.K. mit dem Sitz in Lichtenfels betriebenen Unternehmens (Amtsgericht Coburg HRA 586) übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.