HRB 98014 B: Glücksbote Spiele GmbH, Berlin, Schönhauser Allee 92, 10439 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 98014 B: Glücksbote Spiele GmbH, Berlin, Schönhauser Allee 92, 10439 Berlin. Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten. Änderung zu Nr. 1: nunmehr; Liquidator: Blödorn, Klaus, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Glücksbote Spiele GmbH, Berlin(Bornholmer Str. 7, 10439 Berlin). Gegenstand: Vermittlung von Spielen im Internet, Vertriebskoordination, Call-Center und Promotion, Call-Center Dienstleistungen, Vertrieb von Werbemitteln und Promotion, Vermietung, Leasing und Verkauf von Adressen, Betrieb eines Call-Centers und Handel mit Werbemitteln auf dem Europäischen Markt. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.06.2008 ist das Stammkapital zum Zweck der Verschmelzung mit der Fair Game GmbH mit Sitz in Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 93913, um 25.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2(Gegenstand) und § 4(Stammkapital, Stammeinlagen). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.06.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Fair Game GmbH mit Sitz in Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 93913, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..