HRB 15025 B: Firma / Name vormals: Godry-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Heiligenberger Straße 7, 10318 Berlin. Firma: Godry GmbH; Gegenstand: Die Herstellung, Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie die Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2020 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst.
HRB 15025 B: Godry-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Heiligenberger Straße 7, 10318 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Heiligenberger Straße 7, 10318 Berlin; Geschäftsführer: 3. Ziegler, Lutz, * ‒.‒.‒‒, Witzenhausen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 15025 B: Godry-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Heiligenberger Straße 7, 10318 Berlin. Die Eintragung zu Nr. 3 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: hinsichtlich der Vertretungsbefugnis; Geschäftsführer: Ziegler, Lutz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
HRB 15025 B: Godry-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, c/o Ziegler, Ostpreußendamm 171 a, 12207 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Ziegler, Harry
Godry-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlinc/o Ziegler, Ostpreußendamm 171 a, 12207 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; c/o Ziegler, Ostpreußendamm 171 a, 12207 Berlin Rechtsverhaeltnis: Der mit der Lüderitz & Bauer Buchgewerbe-GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 1339) bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Aufhebungsvereinbarung vom 19.12.2003 mit Ablauf des 31.12.2003 beendet. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..