Gommel Bau- und Projektentwicklungs GmbH, Stuttgart, Weidachstr. 5, 70597 Stuttgart. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
Gommel Bau- und Projektentwicklungs GmbH, Stuttgart, Weidachstr. 5, 70597 Stuttgart. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.08.2011 (7 IN 503/11) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen.
Gommel Bau- und Projektentwicklungs GmbH, Stuttgart, Weidachstr. 5, 70597 Stuttgart. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Die allgemeine Vertretungsregelung der Geschäftsführer gilt bei den Liquidatoren nicht automatisch fort, Gemäß § 384 FamFG von Amts wegen eingetragen. Nunmehr Liquidator: Gommel, Martin, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒, Gemäß § 384 FamFG wird von Amts wegen vermerkt: Die bisher eingetragene konkrete Vertretungsregelung des Geschäftsführers gilt nicht automatisch auch für den Liquidator. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.08.2011 (7 IN 391/11) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist hierdurch aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Gommel Bau- und Projektentwicklungs GmbH, Stuttgart, Weidachstr. 5, 70597 Stuttgart. Die Eintragung laufende Nummer 5 Spalte 6 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt: Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Gommel Bau- und Projektentwicklungs GmbH, Stuttgart, Weidachstr. 5, 70597 Stuttgart. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.05.2011 (7 IN 391/11, 7 IN 503/11) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Gesellschaft ist ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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