Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Turska, Liane, Güstrow, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführerin:
Fencik, Marie-Luise, Güstrow, * ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
19.02.2024
Gödke
b)
Fall 7
Beschluss vom
06.11.2023 |
HRA 3346: Green Tower III GmbH & Co. KG, Güstrow, Schweriner Straße 85, 18273 Güstrow. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden CAPVIVA Wind BHH GmbH & Co. KG am 30.09.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRA 3346: Green Tower III GmbH & Co. KG, Güstrow, Schweriner Straße 85, 18273 Güstrow. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 15.08.2019 mit der CAPVIVA Wind BHH GmbH & Co. KG mit Sitz in Großschirma (Amtsgericht Chemnitz, HRA 8347) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 13149: Green Tower IV Beteiligungs-GmbH, Güstrow, Schweriner Straße 85, 18273 Güstrow. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.08.2017 mit der CAPVIVA Wind Cermany II GmbH mit Sitz in Güstrow (Amtsgericht Rostock HRB 13827) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 3346: Green Tower III GmbH & Co. KG, Güstrow, Schweriner Straße 85, 18273 Güstrow. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.08.2017 mit der Green Tower VII GmbH & Co. KG mit Sitz in Güstrow (Amtsgericht Rostock HRA 3341) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit gleichzeitiger Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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