Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Die Liquidation ist beendet.
Die Gesellschaft ist gelöscht.
Das Registerblatt ist geschlossen. |
a)
16.03.2023
Seiler
b)
Fall 9 |
HRB 2340: Gruhn Malerbetriebs-GmbH, Rohrbach bei Landau, Große Ahlmühle 33, 76865 Rohrbach bei Landau. Eintragung lfd. Nr. 4 ergänzt: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 2340: Gruhn Malerbetriebs-GmbH, Rohrbach bei Landau, Große Ahlmühle 33, 76865 Rohrbach bei Landau. Geändert, nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Bestellt als Liquidator: Bogdan, Aniko, Rohrbach, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Gruhn, Klaus, Malermeister, Insheim/Pfalz.
Gruhn Malerbetriebs-GmbH, Rohrbach bei Landau (Große Ahlmühle 33, 76865 Rohrbach). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.08.2008 mit der Gruhn GmbH mit Sitz in Rohrbach bei Landau (Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 3440) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.