HRA 121126: Grundstücksgesellschaft Wedeler Passage mbH & Co. KG, Hamburg, Goldbekplatz 1, 22303 Hamburg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Günther, Christoph, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Müller, Jörg, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 121126: Grundstücksgesellschaft Wedeler Passage mbH & Co. KG, Hamburg, Goldbekplatz 1, 22303 Hamburg. (Gegenstand des Unternehmens ist der Kauf, der Verkauf, die Vermietung, die Verwaltung und die Entwicklung von Immobilien, insbesondere des Grundstückes Bahnhofstraße 50-56 in 22880 Wedel sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Goldbekplatz 1, 22303 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: GFG - MIC Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 144465), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Grundstücksgesellschaft Wedeler Passage mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 132682) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2016. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.