HRB 204284: Grunwald Dachdeckermeister GmbH, Sehnde, Wirringer Straße 20, 31319 Sehnde. Nicht mehr Geschäftsführer: Grunwald, Walter, Sehnde, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Grunwald, Steffen, Sehnde, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 204284:Grunwald Dachdeckermeister GmbH, Sehnde, Wirringer Straße 20, 31319 Sehnde.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2015. Geschäftsanschrift: Wirringer Straße 20, 31319 Sehnde. Gegenstand: Ausführung sämtlicher Dachdeckerarbeiten und aller damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Grunwald, Walter, Sehnde, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Grunwald, Walter, Sehnde,* ‒.‒.‒‒ unter der Firma Walter Grunwald Dachdeckermeister e.K. in Sehnde (Amtsgericht Hildesheim HRA 201556) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 05.03.2015. Die Ausgliederung ist heute mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.