HRA 7487: Gumba GmbH & Co. KG, Borken, Einsteinstraße 15, 46325 Borken. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.07.2017 mit der ELA Brückenlager GmbH & Co. KG mit Sitz in Borken (AG Coesfeld HRA 6051) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Gumba GmbH & Co. KG, Borken, Einsteinstraße 15, 46325 Borken. (Die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Bauteilen aus Gummi sowie Brückenlagern aller Art, insbesondere Herstellung von fahrbaren Übergängen, Auflager und Lagerungen für Brücken und andere Bauwerke sowie Gummiformteile für den Brückenbau einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden erlaubnisfreien Geschäfte und 'Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Einsteinstraße 15, 46325 Borken. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: ELA Brückenlager Verwaltungs GmbH, Borken (Amtsgericht Coesfeld HRB 11058), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gumba GmbH, Borken (Amtsgericht Coesfeld HRB 4617) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.