HRB 13229 FF: Rowe Bauservice Eberswalde GmbH, Eberswalde, Coppistraße 1 - 3, 16227 Eberswalde. Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht
HRB 13229 FF: Rowe Bauservice Eberswalde GmbH, Eberswalde, Coppistraße 1 - 3, 16227 Eberswalde.
HRB 13229 FF: Rowe Bauservice Eberswalde GmbH, Eberswalde, Coppistraße 1 - 3, 16227 Eberswalde. Die Gesellschaft ist infolge Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst
HRB 13229 FF: Rowe Bauservice Eberswalde GmbH, Eberswalde, Coppistraße 1 - 3, 16227 Eberswalde. Die Eintragung zu Nr. 2: Geschäftsführer: Weihrauch, Ronny; ist mangels einer wesentlichen Voraussetzung gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht
HRB 13229 FF: Rowe Bauservice Eberswalde GmbH, Eberswalde, Coppistraße 1 - 3, 16227 Eberswalde. Löschungsankündigung: Es ist beabsichtigt, die Eintragung des Weihrauch, Ronny, * ‒.‒.‒‒, als Geschäftsführer wegen Wegfalls einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung gemäß § 395 des Geset-zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Ge-richtsbarkeit (amtliche Abkürzung: FamFG) zur gebotenen Korrektur des Handelsregisters von Amts wegen zu löschen. Die Annahme, dass das hiesige Handelsregister unrichtig ist, ergibt sich aus folgenden Um-ständen: Die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2011, Urkundenrolle Nr. 682/2011 der Notar Helga Angler in Berlin (Pankow), hat durch den Alleingesellschafter Florian Gunter unter anderem beschlossen, Herrn Weihrauch mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen, und Herrn Gunter selbst zum Geschäftsführer zu bestellen. Mit der erfolgten Bekanntgabe der Abberufung an Herrn Weihrauch ist das Handelsregister unrichtig gewor-den, soweit er weiterhin als Geschäftsführer eingetragen ist. Weiterhin ist Herr Weihrauch nicht selbst in der Lage, den Vollzug der Anmeldung im Handelsregister herbeizuführen. Die durch Herrn Gunter mit Urkunde vom 29.06.2011, Urkundenrolle Nr. 683/2011 der Notar Helga Angler in Berlin (Pankow), ist aus Gründen, bei denen es an einem unmittelbaren Be-zug zu der hier in Rede stehenden Abberufung fehlt, unanfechtbar zurückgewiesen worden. Sofern hiergegen Widerspruch erhoben werden soll, wird hierzu eine Frist von einem Monat nach Zustellung bzw. Zugang dieses Schreibens gesetzt. Frankfurt (Oder), den 21.10.2014, Welzenbacher, Richter am Amtsgericht