HRB 14825: Gut Hohen Luckow Wohnen GmbH, Satow, Rostocker Straße 23, 18239 Satow OT Hohen Luckow. Die Gesellschafterversammlungen vom 08.12.2020 und 15.12.2020 haben eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 3 (Geschäftsjahr) beschlossen.
HRB 14825: Gut Hohen Luckow Wohnen GmbH, Satow, Rostocker Straße 23, 18239 Satow OT Hohen Luckow. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2020. Geschäftsanschrift: Rostocker Straße 23, 18239 Satow OT Hohen Luckow. Gegenstand: Erwerb, Entwicklung, Vermieten und Verwaltung von eigenem Grundbesitz, die Verwaltung eigenem Vermögens und Beteiligung an anderen Unternehmen, sowie die Vornahme aller sonstigen hiermit zusammenhängender Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Walther, Joachim, Satow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Dr. Holland, Karin, Satow, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gut Hohen Luckow Wohnen GmbH & Co KG, Satow (Amtsgericht Rostock HRA 4295). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.