HRB 9591: Gut Sternholz GmbH, Hamm, Lippestraße 138, 59071 Hamm. Nicht mehr Geschäftsführerin: Kaiser, Bärbel, Berlin, * ‒.‒.‒‒.
HRB 9591: Gut Sternholz GmbH, Hamm, Lippestraße 138, 59071 Hamm. Nicht mehr Geschäftsführer: Friedrich, Richard, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Künne, Wilhelm, Loenen / Niederlande, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführerin: Kaiser, Bärbel, Berlin, * ‒.‒.‒‒.
HRB 9591: Gut Sternholz GmbH, Hamm, Lippestraße 138, 59071 Hamm. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2018. Geschäftsanschrift: Lippestraße 138, 59071 Hamm. Gegenstand: Betrieb des Saunabetriebs Gut Sternholz in Hamm, Deutschland. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Friedrich, Richard, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gut Sternholz GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamm (HR A 3254) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2018. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.