HRB 8221: Häusliche Alten- und Krankenpflege Brunhild Hahn GmbH, Krackow, Kyritzer Weg 2, 17329 Krackow OT Lebehn. Geschäftsanschrift: Am Markt 6, 17328 Penkun. Prokura geändert bei: Einzelprokura: Robert, Hahn, Krackow OT Lebehn, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8221:Häusliche Alten- und Krankenpflege Brunhild Hahn GmbH, Krackow, Kyritzer Weg 2, 17329 Krackow OT Lebehn.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2014. Geschäftsanschrift: Kyritzer Weg 2, 17329 Krackow OT Lebehn. Gegenstand: Häusliche Alten- und Krankenpflege (ambulanter Pflegedienst). Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hahn, Brunhild, Krackow OT Lebehn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Hahn, Diana, Krackow, * ‒.‒.‒‒; Robert, Hahn, Krackow OT Lebehn, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Brunhild Hahn, Krackow-OT Lebehn, geb. ‒.‒.‒‒ unter der Firma Häusliche Alten- und Krankenpflege Brunhild Hahn e.K. in Krackow (Amtsgericht Neubrandenburg, HRA 2390 ) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.08.2014. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.