HRB 23918: Höher Consulting GmbH Unternehmensberatung, Stuttgart, Neue Weinsteige 30, 70180 Stuttgart. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 13.12.2019 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 23918: Höher Consulting GmbH Unternehmensberatung, Stuttgart, Neue Weinsteige 30, 70180 Stuttgart. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Höher Consulting GmbH Unternehmensberatung", Wolfen (Amtsgericht Stendal HRB 12678) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Höher Consulting GmbH Unternehmensberatung, Stuttgart (Neue Weinsteige 30, 70180 Stuttgart). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.2006 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom vom selben Tage die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "BMG Beteiligungs- und Management-Gesellschaft mbH", Wolfen (Amtsgericht Stendal HRB 13109) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.