HRB 9639: H & N Energien GmbH, Bickenbach, Breithauptstr. 1, 64404 Bickenbach. Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 3 (Stammkapital), 8 Veräußerung von Geschäftsanteilen und 9 (Gesellschaftergewinne) beschlossen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Breithauptstr. 1, 64404 Bickenbach.
HRB 9639: H & N Energien GmbH, Bickenbach (Breithauptstr. 1, 64404 Bickenbach). Nicht mehr Geschäftsführer: Hamann, Lorenz Ernst Ewald Erich, Obertshausen, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun: Geschäftsführer: Neumann, Rolf Kurt Fritz, Rödermark, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Abdul, Dana Arif, Darmstadt, * ‒.‒.‒‒.
H & N Regenerative Energien GmbH, Bickenbach, (Breithauptstr. 1, 64404 Bickenbach).Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 50.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Hamann & Neumann GmbH in Bickenbach (Amtsgericht Darmstadt HRB 4919) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2009 hat zudem die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: H & N Energien GmbH. Neuer Gegenstand: Planung und Vertrieb von ernergie- und wärmetechnischen Anlagen aller Art. Neues Stammkapital: 75.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Hamann & Neumann GmbH mit Sitz in Bickenbach (Amtsgericht Darmstadt HRB 4919) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.