Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Die Firma ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen
Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Das Registerblatt ist geschlossen. |
a)
12.11.2024
Beer |
5 |
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b)
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden
(Az. 10 IN 61/14) vom 08.11.2022 ist das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer den Kosten
des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse eingestellt.
Die Gesellschaft bleibt aufgelöst. |
a)
14.02.2023
Beer
b)
Fall 5 |
HRA 9953:H-M Hessen-Medien GmbH & Co. KG, Taunusstein, Aarstraße 90, 65232 Taunusstein.Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
H-M Hessen-Medien GmbH, Taunusstein, Aarstraße 90, 65232 Taunusstein. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden H-M Hessen-Media GmbH & Co.KG mit dem Sitz in Taunusstein (Amtsgericht Wiesbaden, HRA 9953) am 27.05.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
H-M Hessen-Medien GmbH, Taunusstein, Aarstraße 90, 65232 Taunusstein. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.04.2013 im Wege des Formwechsels in die H-M Hessen-Medien GmbH & Co. KG mit Sitz in Taunusstein (21 AR 301/13) umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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