H. C. Haase GmbH, Darmstadt (Annastr. 14a, 64285 Darmstadt). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden ALLCONSULT INVESTITIONSBERATUNG GmbH mit Sitz in Kramerhof (Amtsgerichts Stralsund HRB 4573) am 19.12.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
H. C. Haase GmbH, Darmstadt (Annastr. 14a, 64285 Darmstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2005 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Neues Stammkapital: 25.600,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Allconsult Invesitionsberatung GmbH mit Sitz in Kramerhof (Amtsgericht Stralsund, HRB 4573) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.