Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
14 |
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c)
Nach Erhöhung der Einlage um 14.100.000,00 EUR
Kommanditist:
H. Gautzsch Zentrale Dienste GmbH, Münster (Amtsgericht
Münster HRB 17264), Einlage: 20.000.000,00 EUR. |
a)
10.10.2023
Hartmann |
HRA 9196: H. Gautzsch Elektro GmbH & Co. KG, Münster, Dornierweg 12, 48155 Münster. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Möllers, Kai, 48155 Münster, * ‒.‒.‒‒.
HRA 9196: H. Gautzsch Elektro GmbH & Co. KG, Münster, Dornierweg 12, 48155 Münster. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Lembeck, Ralf, Osnabrück, * ‒.‒.‒‒.
HRA 9196: H. Gautzsch Elektro GmbH & Co. KG, Münster, Dornierweg 12, 48155 Münster. Prokura erloschen: Steiling, Bernhard, Münster, * ‒.‒.‒‒.
HRA 9196: H. Gautzsch Elektro GmbH & Co. KG, Münster, Dornierweg 12, 48155 Münster. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.09.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.09.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.09.2016 mit der Frommeyer + Ziegemeyer GmbH und Co. KG mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück, HRA 2362) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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