HRB 727226: H. Schäfer Immobilien GmbH, Güglingen, Güglinger Str. 7, 74363 Güglingen. Bestellt als Geschäftsführer: Balduf, Marlene Charlotte, geb. Schäfer, Heilbronn, * ‒.‒.‒‒; Grimm, Claudia Vanessa, geb. Schäfer, Flein, * ‒.‒.‒‒; Maier, Sonja, geb. Schäfer, Lauffen am Neckar, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Schäfer, Helga, Ilsfeld, * ‒.‒.‒‒.
H. Schäfer Immobilien GmbH, Güglingen (Güglinger Str. 7, 74363 Güglingen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2008. Gegenstand: der An- und Verkauf, die Verpachtung, Verwertung, Verwaltung und Vermietung von Grundstücken, Erbbaurechten und Raumeigentumsrechten. Stammkapital: 1.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Holz, Gunther, Cleebronn, * ‒.‒.‒‒; Schäfer, Helga, geb. Layher, Ilsfeld, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "H. Schäfer Immobilien GmbH & Co. KG", Güglingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 320306) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.