HRB 60320: H.A.U.F. Vermögensverwaltung GmbH, Neustadt an der Weinstraße, Haardter Treppenweg 6, 67433 Neustadt. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 60320: H.A.U.F. Vermögensverwaltung GmbH, Neustadt an der Weinstraße, Haardter Treppenweg 6, 67433 Neustadt. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Hendel, Alexander, Neustadt/Wstr., * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Liquidator: Flockerzi, Uwe, Neustadt an der Weinstraße, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
H.A.U.F. Vermögensverwaltung GmbH, Neustadt an der Weinstraße, Haardter Treppenweg 6, 67433 Neustadt.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2009 mit Nachtrag vom 25.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.07.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.07.2009, der BPU Bitburger Personal Union GmbH mit Sitz in Neustadt/Wstr. (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 61669), mit dieser verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
H.A.U.F. Vermögensverwaltung GmbH, Neustadt an der Weinstraße, Haardter Treppenweg 6, 67433 Neustadt.Geschäftsanschrift: Haardter Treppenweg 6, 67433 Neustadt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2009 mit Nachtrag vom 25.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.07.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.07.2009, der agero GmbH mit Sitz in Neustadt/Wstr. (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 61630), mit dieser verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
H.A.U.F. Vermögensverwaltung GmbH, Neustadt an der Weinstraße, Haardter Treppenweg 6, 67433 Neustadt.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2009 mit Nachtrag vom 25.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.07.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.07.2009, der ADM Abrechnungen, Dienstleistungen, Management GmbH mit Sitz in Neustadt/Wstr. (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 60240), mit dieser verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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