HRB 56491: HANSA PARTNER Treuhand GmbH, Hamburg, Kehrwieder 11, 20457 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Krummrei, Denis, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 56491: HANSA PARTNER Treuhand GmbH, Hamburg, Kehrwieder 11, 20457 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Westermann-Lammers, Erich Peter Christian, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 56491: HANSA PARTNER Treuhand GmbH, Hamburg, Kehrwieder 11, 20457 Hamburg. Geändert, nun Geschäftsführer: Lübcke, Kai, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Turowski, Alexander, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt Geschäftsführer: Westermann-Lammers, Erich Peter Christian, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 56491:HANSA PARTNER Treuhand GmbH, Hamburg, Kehrwieder 11, 20457 Hamburg.Ausgeschieden Geschäftsführer: Lindner, Grete-Hilde, Dipl.-Kfr., Hamburg.
HRB 56491:HANSA PARTNER Treuhand GmbH, Hamburg, Kehrwieder 11, 20457 Hamburg.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der HPT Holding GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 89320) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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