HAUS DER UNTERNEHMER GmbH, Duisburg, Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg.Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2008.
HAUS DER UNTERNEHMER GmbH, Duisburg, Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg. ist das HAUS DER UNTERNEHMER zu betreiben, im Auftrag der Verbände Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung durchzuführen und eigene Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen anzubieten sowie Dienstleistungen zur Sicherung und Unterstützung der Tätigkeit von Arbeitgeberverbänden bzw. deren Mitglieder anzubieten. 250.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Schmitz, Wolfgang, Ratingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der U.HS Unternehmer-Haus AG, Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 8721) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.12.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.