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HCA-Heinz Cluster Analytik GmbH, Horb (HRB 440680) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Kohlberg 1 - 3
72160 Horb
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 440680
Amtsgericht: Stuttgart
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die HCA-Heinz Cluster Analytik GmbH aus Horb war im Handelsregister Stuttgart unter der Nummer HRB 440680 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die HCA-Heinz Cluster Analytik GmbH ihren Standort nicht geändert. Die HCA-Heinz Cluster Analytik GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 08.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 12.01.2009
Löschung

HCA-Heinz Cluster Analytik GmbH, Horb am Neckar, (Kohlberg 1-3, 72160 Horb am Neckar).Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 25.11.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.

Calendar 01.12.2008
Veränderung

HCA-Heinz Cluster Analytik GmbH, Horb am Neckar, (Kohlberg 1-3, 72160 Horb am Neckar).Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.10.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.10.2008 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Heinz Cluster GmbH", Horb am Neckar (Amtsgericht Stuttgart HRB 440765) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

12.01.2009
Registervorgang

Löschung 09.01.2009