HRB 5143:HCE Beteiligungsgesellschaft mbH, Jesteburg, Seevekamp 162, 21266 Jesteburg.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.07.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.07.2015 mit der Verwaltungsgesellschaft Harburger Ring Wulff mbH mit Sitz in Ahrensburg (Amtsgericht Lübeck HRB 8955 HL) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 5143:HCE Beteiligungsgesellschaft mbH, Jesteburg, Seevekamp 162, 21266 Jesteburg.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.07.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.07.2015 mit der TASCON Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 71329) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 5143:HCE Beteiligungsgesellschaft mbH, Jesteburg, Seevekamp 162, 21266 Jesteburg.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.07.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.07.2015 mit der HCE Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Jesteburg (AG Tostedt HRB 5144) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 5143:HCE Beteiligungsgesellschaft mbH, Jesteburg, Seevekamp 162, 21266 Jesteburg.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.07.2015 und der Gesellschafterversammlung der Firma HCE Geschäftsführungs mbH vom 22.07.2015 mit Sitz in Jesteburg (AG Tostedt HRB 5075) als übertragende Rechtsträger verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.