HRB 208364:HD-Logistics GmbH, Hannover, Lilienthalstraße 13, 30179 Hannover.Bestellt als Geschäftsführer: Freund, Sandra, Wedemark, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HD-Logistics GmbH, Hannover, Liliehnthalstraße 13, 30179 Hannover. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.02.2012. Geschäftsanschrift: Liliehnthalstraße 13, 30179 Hannover. Gegenstand: Durchführung eines Speditionsbetriebes und sonstiger Dienstleistungen im Logistikbereich sowie sämtlicher damit zusammenhängender Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Freund, Thomas, Langenhagen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Thomas Freund, Langenhagen, * ‒.‒.‒‒, als Inhaber unter der Firma HD-Logistics e.K. mit Sitz in Hannover (HRA 201392) betriebenen Unternehmens. Abspaltung die Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Lilienthalstraße 13, 30179 Hannover. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.03.2012 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.