HRB 55160: HE Wägetechnik Horst Eßmann GmbH, Hamburg, Elbgaustraße 250, 22547 Hamburg. Mit der Qulic GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 155223) als herrschendem Unternehmen ist am 13.10.2021 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 10.01.2022 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
HRB 55160: HE Wägetechnik Horst Eßmann GmbH, Hamburg, Elbgaustraße 250, 22547 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Teichmann, René, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 55160: HE Wägetechnik Horst Eßmann GmbH, Hamburg, Elbgaustraße 250, 22547 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Dr. Ehmke, Fabian, Schenefeld, * ‒.‒.‒‒; Dr. Graßl, Gregor, Stade, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Eßmann, Michael, Kaufmann, Hamburg; Eßmann, Manuela, Kauffrau, Hamburg.
HRB 55160: HE Wägetechnik Horst Eßmann GmbH, Hamburg, Elbgaustraße 250, 22547 Hamburg. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 21.12.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.12.2020 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete M+M GmbH mit Sitz in Pinneberg (Amtsgericht Pinneberg HRB 15585 PI) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.