HRB 53960: WERT Wertstoff-Einsammlung GmbH, Hamburg, Bredowstraße 13, 22113 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 10.08.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in den jetzigen §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 6 (Vertretung). Neue Firma: HEG Hamburger Entsorgungsgesellschaft mbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Sammlung, das Sortieren und Verwerten von Abfällen und Recyclingprodukten und die Erbringung oder Vermittlung von Entsorgungsleistungen, insbesondere durch die Einsammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und Wertstoffen jeglicher Art; des Weiteren die Erbringung oder Vermittlung von Reinigungsleistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Abfallwirtschaft und des Umweltschutzes sowie andere abfallwirtschaftliche oder vergleichbare Dienstleistungen in Abstimmung mit der Stadtreinigung Hamburg sowie die Durchführung von Transporten im erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Raelert, Gudrun Hanna Erika, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt Geschäftsführer: Winterberg, Sven, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der HEG Hamburger Entsorgungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 62204) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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