HEICO Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dresden (Tolkewitzer Straße 20, 01277 Dresden). Die Verschmelzung wurde am 27.08.2007 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HEICO Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dresden (Tolkewitzer Straße 20, 01277 Dresden). Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 04.07.2007 sowie aufgrund des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers, ebenfalls vom selben Tag, mit der HEICO Service Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 18109) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HEICO Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dresden (Tolkewitzer Straße 20, 01277 Dresden). Die RKP Gebäudereinigung GmbH mit dem Sitz in Neustadt (Amtsgericht Dresden, HRB 7985) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.06.2007 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.06.2007 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.