HERELS Gesellschaft für Vermögensberatung und Immobilienvermittlung mit beschränkter Haftung, Dinslaken, Lanterstr. 36, 46539 Dinslaken. Die Gesellschafterversammlung vom 18.08.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (1) (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: IKS Immobilien- und Kapitalanlagen - Service Vermittlungsgesellschaft mbH. Geschäftsanschrift: Lanterstr. 36, 46539 Dinslaken.
HERELS Gesellschaft für Vermögensberatung und Immobilienvermittlung mit beschränkter Haftung, Dinslaken (Lanterstr. 36, 46539 Dinslaken). Die Gesellschafterversammlung hat am 18.08.2011 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,60 um EUR 2.435,40 auf EUR 28.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 7 (Stammkapital) zu ändern. Die Gesellschafterversammlung vom 18.08.2011 hat ferner die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 11 (2) (Gesellschafterbeschlüsse) und § 16 (2) ( Bekanntmachungen) beschlossen. 28.000,00 EUR. Neu bestellt als Geschäftsführer: Herzog, Gerhard-Peter, Oberhausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HERELS Gesellschaft für Vermögensberatung und Immobilienvermittlung mit beschränkter Haftung, Dinslaken (Lanterstr. 36, 46539 Dinslaken). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der IKS Immobilien- und Kapitalanlagen - Service Vermittlungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Dinslaken (Amtsgericht Duisburg HRB 9769) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.