HEUTER-Consulting GmbH, Grafenau, Heinrich-Heine-Weg 12, 71120 Grafenau.Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "HEUTER-Consulting e.K.", Grafenau (Amtsgericht Stuttgart HRA 242672) am 16.06.2010 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
HEUTER-Consulting GmbH, Grafenau, Heinrich-Heine-Weg 12, 71120 Grafenau.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.03.2010 mit Nachtrag vom 02.06.2010. Geschäftsanschrift: Heinrich-Heine-Weg 12, 71120 Grafenau. Gegenstand: Die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Immobilien und Finanzierungen sowie die Vermittlung von Kapitalanlagen aller Art als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Heuter, Peter, Grafenau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Heuter, Peter, Grafenau, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "HEUTER-Consulting e.K.", Grafenau (Amtsgericht Stuttgart HRA 242672) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 18.03.2010 mit Nachtrag vom 02.06.2010. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.