HRA 49020: HF Estate Management GmbH & Co. KG, Eschborn, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: TARA Immobilien-Verwaltungs-GmbH, Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 83532). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 49020: HF Estate Management GmbH & Co. KG, Eschborn, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. (Gegenstand des Unternehmens ist das Erwerben, Halten und Übertragen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten jeder Art, insbesondere von Darlehensforderungen, Derivaten, Grundpfandrechten, sonstigen Sicherheiten und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen sowie die Erbringung von Dienstleitungen rund um die Immobilie für Gesellschaften des Commerzbank-Konzerns und Dritte, insbesondere der Erwerb, die Bebauung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Durchführung von Immobilienprojekten und der Beratung bei der Strukturierung und Restrukturierung von Immobilienbeleihungen. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: TARA Immobilien-Verwaltungs-GmbH, Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 83532). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der HF Estate Management GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, 47595). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.