HRB 16106: HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg, Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
HRB 16106: HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg, Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Dr. Klemmt-Nissen, Rainer, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 16106: HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg, Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Jensen, Oliver, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Dr. Niklas, Isabella, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Ausgeschieden Geschäftsführer: Bödeker-Schoemann, Petra, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
HRB 16106: HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg, Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 22.07.2015 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in den §§ 2 (Gegenstand) und 6 (Vertretung). Die Gesellschafterversammlung vom 26.01.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 3, 6 (Vertretung), 10, 11 und 13 sowie die Einfügung eines neuen § 14 beschlossen. Die bisherigen §§ 14 bis 16 sind nunmehr die §§ 15 bis 17. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Gegenstand des Unternehmens ist das Management von Beteiligungen und Immobilien. (2) Die Gesellschaft kann alle mit dem Management von Kapitalbeteiligungen unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehenden Geschäfte betreiben, insbesondere als geschäftsführende Holdinggesellschaft eine einheitliche Leitung für die jeweils finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliederten Unternehmen ausüben. (3) Die Gesellschaft kann im Rahmen des Immobilienmanagements Grundstücke und Gebäude erwerben, diese vermieten bzw. verpachten, die erforderlichen Baumaßnahmen einschließlich von Neubauten durchführen, die jeweiligen Finanzierungen tätigen sowie damit zusammenhängende oder ergänzende Tätigkeiten vornehmen. Die Gesellschaft kann auch immobilienwirtschaftliche Dienstleistungen für die FHH gegen angemessene Vergütung übernehmen. (4) Die Gesellschaft hat die sonstigen vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen zu beachten. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geändert (Vertretung), nun Geschäftsführer: Bödeker-Schoemann, Petra, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Dr. Klemmt-Nissen, Rainer, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 16106: HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg, Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit folgenden Gesellschaften verschmolzen: a) GWG - Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 85450); b) HHLA - Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 85455); c) HWW - Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 85454); d) spriag - Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 85452). Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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