Die HIH Invest Real Estate GmbH aus Hamburg ist im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 82406 verzeichnet. Nach der Gründung am 19.06.2001 hat die HIH Invest Real Estate GmbH ihren Standort mindestens viermal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches. Der Gegenstand der Gesellschaft ist darauf gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in den nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassenen Vermögensgegenständen in Form von AIF gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, b) geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: · Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Immobilien im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB handelt, · Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, · Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, im Sinne des §261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, · Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Publikums-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, · Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Spezial-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, · Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195 KAGB, · Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der Darlehensnehmerin nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften mit der vorstehenden Beschränkung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung erworben werden dürfen. c) allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB sowie offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, für deren Rechnung ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), b), d), e), f) sowie mit Ausnahme von Hedgefonds g) und, soweit es Unternehmensbeteiligungen betrifft, i) KAGB sowie nach Maßgabe des § 253 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 KAGB und Derivate zu Absicherungszwecken erworben werden; für allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB dürfen darüber hinaus Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen erworben werden, sowie d) geschlossene inländische Spezial-AIF im Sinne der §§ 285 f. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: · Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Immobilien im Sinne des·§ 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB handelt, · Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, · Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, · Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Publikums-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, · Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Spezial-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, · Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195 KAGB, · Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen mit Ausnahme von Hedgefonds sowie · Gelddarlehen nach Maßgabe des § 285 Abs. 3 KAGB, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der Darlehensnehmerin nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften mit der vorstehenden Beschränkung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung erworben werden dürfen. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Im Übrigen sind insoweit die für die jeweilige AIF-Kategorie geltenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Der Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich im Rahmen der Verwaltung der vorgenannten Investmentvermögen auch auf die einer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze zulässigen Darlehensgewährung nachfolgende Änderung der Darlehensbedingungen, die ebenfalls zulässig nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ist. Neben der kollektiven Vermögensverwaltung und neben Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, darf die Gesellschaft nur die folgenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen: - den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, - die Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), jedoch nur insoweit die Gesellschaft nach Art und Umfang befugt ist, entsprechende Vermögensgegenstände für Investmentvermögen im Sinne der vorstehenden Buchst. a) bis d) zu erwerben, - die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), jedoch nur insoweit die Gesellschaft nach Art und Umfang befugt ist, entsprechende Vermögensgegenstände für Investmentvermögen im Sinne der vorstehenden Buchst. a) bis d) zu erwerben, sowie - sonstige mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 5.150.000,00 EUR. Die HIH Invest Real Estate GmbH weist zur Zeit 59 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).