HRB 6106: HJE Systembau Eickhoff Beteiligungs GmbH, Lennestadt, Am Kieswasser 26, 57368 Lennestadt. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG berichtigt: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG berichtigt: Liquidator: Eickhoff, Heinz-Josef, Olpe, * ‒.‒.‒‒. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Siegen (25 IN 8/19) vom 22. März 2019 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 6106: HJE Systembau Eickhoff Beteiligungs GmbH, Lennestadt, Am Kieswasser 26, 57368 Lennestadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Gutzeit, Oliver, Attendorn, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6106: HJE Systembau Eickhoff Beteiligungs GmbH, Lennestadt, Am Kieswasser 26, 57368 Lennestadt. Bestellt als Geschäftsführer: Gutzeit, Oliver, Attendorn, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6106:HJE Systembau Eickhoff Beteiligungs GmbH, Lennestadt, Am Kieswasser 26, 57368 Lennestadt.Nicht mehr Geschäftsführer: Steden, Michael, Kirchhundem, * ‒.‒.‒‒. Nach Wohnortwechsel weiterhin Geschäftsführer: Eickhoff, Heinz-Josef, Olpe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HJE Systembau Eickhoff Beteiligungs GmbH, Lennestadt (Am Kieswasser 26, 57368 Lennestadt). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30. Juli 2007/18. Dezember 2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30. Juli 2007/14. März 2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30. Juli 2007/14.März 2008 mit der HJE Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Lennestadt (AG Siegen, HR B 6242) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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