Die HKA Hanseatische Kapitalverwaltung GmbH aus Hamburg ist im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 163211 verzeichnet. Nach der Gründung am 14.06.2013 hat die HKA Hanseatische Kapitalverwaltung GmbH ihren Standort mindestens einmal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe 'Die Verwaltung von Investmentvermögen, geschlossenen inländischen Publikums-AIF und Spezial-AIF, offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF sowie geschlossenen und offenen EU-Spezial-AIF. 2. Die geschlossenen inländischen Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB können in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 KAGB; b) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften; c) Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; d) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; e) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; f) Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB; g) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis f) investieren; h) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis e) und Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB investieren. 3. Die geschlossenen inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB können in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 KAGB; b) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften; c) Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; d) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; e) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; f) Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB; g) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis e) und Gelddarlehen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB investieren; h) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welche ausschließlich in Vermögensgegenstände nach lit. a) bis f) investieren. 4. Die offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB können in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Wertpapiere im Sinne von § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB, b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§ 194 und 198 Nr. 2 KAGB, c) Derivate zur Absicherung im Sinne von § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB, d) Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB, e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 21 KAGB, f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB sowie g) Gegenstände im Sinne von § 231 Abs. 3 KAGB, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände eines Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind. 5. Die allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB können in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Wertpapiere im Sinne von § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB, b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§ 194 und 198 Nr. 2 KAGB, c) Derivate zur Absicherung im Sinne von § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB, d) Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB, e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 21 KAGB, f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB sowie g) Gegenstände im Sinne von § 231 Abs. 3 KAGB, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände eines Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind. 6. Hedgefonds oder Dachhedgefonds werden nicht von der Gesellschaft aufgelegt. 7. Daneben kann die Gesellschaft die geschlossenen und offenen EU-Spezial-AIF im Sinne einer kollektiven Vermögensverwaltung verwalten, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 1.000.000,00 EUR. Die HKA Hanseatische Kapitalverwaltung GmbH weist zur Zeit zwei Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).