HM Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, (Haferweg 5, 22769 Hamburg).Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 HGB eingetragen.
HM Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, (Haferweg 5, 22769 Hamburg).Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67b IN 139/07) vom 30.07.2009 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Gesellschaft bleibt aufgelöst.
HM Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg (Haferweg 5, 22769 Hamburg). Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67b IN 139/07) vom 20.08.2007 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HM ORGA Heydorn + Meier Holding GmbH & Co. KG, Hamburg (Haferweg 5, 22769 Hamburg). Neue Firma: HM Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG. Geändert, nun Persönlich haftender Gesellschafter: HM Vermögensverwaltung Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 54280), Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie ihre jeweiligen Geschäftsführer sind befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HM ORGA Heydorn + Meier Holding GmbH & Co. KG, Hamburg (Haferweg 5, 22769 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.09.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.09.2006 und der Gesellschafterversammlung der Firma HM ORGA Heydorn + Meier Service + Vertriebs-GmbH vom 13.09.2006 und der Gesellschafterversammlung der Firma HM ORGA Heydorn + Meier Software-GmbH vom 13.09.2006 mit der der HM ORGA Heydorn + Meier Service + Vertriebs-GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 72792) sowie mit der HM ORGA Heydorn + Meier Software-GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 72843) als übertragende Rechtsträger verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.