PR 200223: HNP Hermeling Nientker Partnerschaft mbB Steuerberater, Bersenbrück (Lindenstr. 3, 49593 Bersenbrück). 49078 Osnabrück; 49699 Lindern. Die Partnerschaft ist aufgelöst. Der Name der Partnerschaft ist erloschen.
PR 200223:HNP Hermeling Nientker Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater mbB, Bersenbrück (Lindenstr. 3, 49593 Bersenbrück). Name geändert, nun: Neuer Name: HNP Hermeling Nientker Partnerschaft mbB Steuerberater. Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 49078 Osnabrück; 49699 Lindern.
PR 200223:HNP Hermeling Nientker Partnerschaftgesellschaft Steuerberater, Bersenbrück (Lindenstr. 3, 49593 Bersenbrück). Name geändert, nun: Neuer Name: HNP Hermeling Nientker Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater mbB. Zweigniederlassung unter Firma: geändert nun Hermeling und Nientker Partnerschaft, Steuerberater mbB, 49699 Lindern. Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 49078 Osnabrück.
HNP Hermeling Nientker Partnerschaftgesellschaft Steuerberater, Bersenbrück (Lindenstr. 3, 49593 Bersenbrück). Gegenstand geändert, nun: Neuer Gegenstand: Gemeinsame Ausübung der Partner als Steuerberater einschließlich sämtlicher nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen.
HNP Hermeling Schiller Nientker Breher Partnerschaftgesellschaft, Steuerberater Rechtsanwälte, Bersenbrück (Lindenstr. 3, 49593 Bersenbrück). Name geändert, nun: HNP Hermeling Nientker Partnerschaftgesellschaft Steuerberater. Ausgeschieden als Partner: Breher, Silvia, Rechtsanwältin, Löningen, * ‒.‒.‒‒; Dobratz, Frank, Rechtsanwalt, Vechta, * ‒.‒.‒‒; Schiller, Andreas, Rechtsanwalt, Bramsche, * ‒.‒.‒‒. Die Partnerschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 07.03.2012/16.04.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Partner vom 07.03.2012 Teile ihres Vermögens (Teilbetrieb II) der Feldkamp, Schiller und Partner, Rechtsanwälte mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Hannover PR 200480) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.