HRB 12852: HOBA DIKTATservice GmbH, Schwerin, Am Margaretenhof 26, 19057 Schwerin. Bestellt als Geschäftsführer: Hoba, Marita, Cambs, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Hoba, Marita, Cambs, * ‒.‒.‒‒.
HRB 12852: HOBA DIKTATservice GmbH, Schwerin, Am Margaretenhof 26, 19057 Schwerin. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Am Margaretenhof 26, 19057 Schwerin. Schreibdienstleistungen und Fertigung von Dokumenten aller Art, insbesondere medizinischer Art, EDV-Dienstleistungen aller Art sowie Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hoba, Udo, Cambs, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Hoba, Marita, Cambs, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der HOBA DIKTATservice OHG, Schwerin (Amtsgericht Schwerin, HRA 3925) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.10.2017 und 13.10.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.