HOMEX Graffitientfernung & Fassadenschutz GmbH, Leipzig, Diezmannstr. 1, 04179 Leipzig.Änderung zur Geschäftsanschrift, nunmehr: Saarländer Straße 40, 04179 Leipzig.
HOMEX Graffitientfernung & Fassadenschutz GmbH, Leipzig (Diezmannstr. 1, 04179 Leipzig). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.02.2006. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung folgender Dienstleistungen an Gebäuden und sonstigen Bauwerken: - Graffitientfernung, - Anti-Graffiti-Schutzsysteme, - Funktionsanstriche, - Fassadenreinigung, - Hydrophobierung, - Strahlarbeiten, - Algen-Moosentfernung sowie - Schimmelsanierung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bosse, Enrico, Markkleeberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännsichen Unternehmens HOMEX Graffitientfernung & Fassadenschutz Anett Wagner-Maruschke e.K. mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRA 14834) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 08.02.2006. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung wurde am 18.04.2006 in das Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 137 Abs. 3 UmwG.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.