HOPF Asset Management GmbH & Co. KG, Essen, (Christophstraße 22, 45130 Essen).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden HOPF Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft am 16.09.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HOPF Asset Management GmbH & Co. KG, Essen, (Christophstraße 22, 45130 Essen).Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der HOPF Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen HRA 5917) durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gemäß § 2 Ziff. 1 UmwG verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HOPF Asset Management GmbH & Co. KG, Essen (Christophstr. 22, 45130 Essen). Die HOPF HOTEL IM WASSERTURM Besitz GmbH & Co. KG mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen HRA 6808) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2005 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.