HRA 130254: HPV Heimatpresse Verlags GmbH & Co. KG, Nordhorn, Coesfelder Hof 2, 48527 Nordhorn. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 130254: HPV Heimatpresse Verlags GmbH & Co. KG, Nordhorn, Coesfelder Hof 2, 48527 Nordhorn. Registerstelle und -nummer von Amts wegen berichtigt: Persönlich haftende Gesellschafterin: HPV Heimatpresse Verlags- und Beteiligungs-GmbH, Nordhorn (Amtsgericht Osnabrück HRB 130232). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.11.2020 mit der Grafschafter Wochenblatt Verlags- und Werbegesellschaft mbH mit Sitz in Nordhorn (Amtsgericht Osnabrück HRB 130257) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRA 130254: HPV Heimatpresse Verlags GmbH & Co. KG, Nordhorn, Coesfelder Hof 2, 48527 Nordhorn. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.11.2020 mit der Grenzlandwoche Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Nordhorn (Amtsgericht Osnabrück HRB 130350) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.