Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
2 |
c)
Aufstellen und Betrieb von
familiengerechten Unterhaltungsautomaten
in geeigneten Freizeitbetrieben sowie
Betreiben von "Family Entertainment
Centern" und der Handel mit
familiengerechten Unterhaltungsautomaten |
|
|
Einzelprokura:
Prokura geändert; nunmehr:
Thier, Anna Susanna, Moers, * ‒.‒.‒‒ |
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 11.12.2023 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des
Unternehmens) und mit ihr die Änderung des
Unternehmensgegenstandes beschlossen. |
a)
29.12.2023
Prof. Dr. Lieckfeldt |
HSH Spielbetriebe GmbH, Oberhausen, Moerser Straße 74, 47475 Kamp-Lintfort.Der Sitz ist nach Kamp-Lintfort (jetzt Amtsgericht Kleve, HRB 10366) verlegt. Geschäftsanschrift: Moerser Straße 74, 47475 Kamp-Lintfort.
HSH Spielbetriebe GmbH, Kamp-Lintfort, Moerser Straße 74, 47475 Kamp-Lintfort.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.10.1990, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 12.04.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Oberhausen (bisher Amtsgericht Duisburg HRB 12530) nach Kamp-Lintfort beschlossen. Geschäftsanschrift: Moerser Straße 74, 47475 Kamp-Lintfort. Gegenstand: Das Aufstellen und der Betrieb von Spielgeräten aller Art sowie das Betreiben von Spielsalons und der Handel und die Vermietung von Spielautomaten. Stammkapital: 25.650,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Schulzek, Thomas, Kamp-Lintfort, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Engelhardt, Anna Susanna, Moers, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2005 mit der Schulzek & Borkes GmbH mit Sitz in Moers (Amtsgericht Kleve, HRB 5265) verschmolzen.
HSH Spielbetriebe GmbH, Oberhausen (Essener Str. 329, 46047 Oberhausen). Einzelprokura: Engelhardt, Anna Susanna, Moers, * ‒.‒.‒‒.
HSH Spielbetriebe GmbH, Oberhausen (Essener Str. 329, 46047 Oberhausen). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2005 mit der Schulzek & Borkes GmbH mit Sitz in Moers (Amtsgericht Kleve, HR B 5265) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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