HRA 126587: HT Projekt I GmbH & Co. KG, Hamburg, Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg. (2.1 Der Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292 KAGB zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage zum Nutzen der Anleger. 2.2 Die Fondsgesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände erwerben: 2.2.1 Immobilien (im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 21 KAGB) einschließlich der zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände; 2.2.2 Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des lit. 2.2.1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben dürfen (§ 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB i.V.m. § 235 Absatz 1 KAGB) (nachfolgend "Immobiliengesellschaft" genannt). 2.2.3 Bankguthaben (im Sinne von § 195 KAGB) ausschließlich zur Aufbewahrung von Liquidität; 2.3 Die Fondsgesellschaft darf gemäß § 285 Abs. 1 KAGB nur in Vermögenswerte investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. 2.4 Die Fondsgesellschaft plant im Rahmen eines "Asset Deals" ein im Bau befindliches Wohn- und Gewerbequartier am Bremer Platz 50 in 48155 Münster zu erwerben. Der Ankauf erfolgt mit baubegleitender Zahlung. Eine Verpflichtung zum Erwerb der Immobilie und zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages wird hiermit ausdrücklich nicht begründet. Zur Finanzierung dieses Grundbesitzes sollen Bankdarlehen in Höhe von bis zu EUR 70,0 Mio. aufgenommen werden. 2.5 Gegenstand des Unternehmens der Fondsgesellschaft ist das Verwalten des eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Vermietung oder Verpachtung und die Verwaltung von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften, insbesondere im Hinblick auf den Grundbesitz. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, sofern diese im Einklang mit den Anlagebedingungen i. S. d. § 273 KAGB in ihrer jeweils gültigen Fassung stehen und für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung eines Immobilien-AIF zulässig sind. Die Fondsgesellschaft kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Anlagebedingungen gemäß § 273 KAGB sind für die Fondsgesellschaft verbindlich. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrags. Der Erwerb weiterer Vermögensgegenstände gemäß § 2.2 ist grundsätzlich zulässig. 2.6 An der Fondsgesellschaft ist die Helaba Invest für Rechnung eines von ihr verwalteten und im Rubrum genannten Spezial-Sondervermögens beteiligt. Der Gegenstand der Gesellschaft ist deshalb auf Tätigkeiten beschränkt, die der Anleger für Rechnung des von ihm verwalteten Sondervermögens ausüben darf. Die Fondsgesellschaft darf zudem nur Vermögensgegenstände nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 7 sowie Abs. 3 KAGB, Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften oder Bankguthaben (im Sinne des § 195 KAGB) entsprechend § 2.2.3 erwerben. Der Erwerb des unter § 2.4 genannten Vermögensgegenstandes durch die Fondsgesellschaft steht den Bedingungen des voran genannten Sondervermögens ausdrücklich nicht entgegen. Die Helaba Invest wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft (vgl. § 2.9) über Änderungen der Bedingungen des von ihr verwalteten Sondervermögens, die Auswirkungen auf die Tätigkeit der Fondsgesellschaft haben könnten, informieren. 2.7 Die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Fondsgesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung (GewO) oder nach § 1 i. V. m. § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bedürfen. 2.8 Eine gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist unzulässig. Ihre Tätigkeiten sind auf die Verwaltung ihrer direkt gehaltenen Beteiligungen sowie von Grundbesitz und der notwendigen Liquidität beschränkt. 2.9 Die Fondsgesellschaft bestellt eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB, der insbesondere die Anlage und Verwaltung des Vermögens der Fondsgesellschaft in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften und Bewirtschaftungsgegenstände obliegt (nachfolgend in dieser Funktion "Kapitalverwaltungsgesellschaft" genannt). 2.10 Sollte aufgrund einer Änderung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) umsetzenden, anwendbaren Vorschriften, Durchführungsverordnungen, Technischer Standards, EIOPA-Leitlinien (soweit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht akzeptiert), Auslegungsentscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Anlageverordnung, der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung, einschließlich etwaiger Nachfolgebestimmungen eine Änderung des Inhalts der jeweiligen Verträge und Dokumente der Fondsgesellschaft notwendig sein, stimmen die Gesellschafter dieser Änderung mit Abschluss dieses Vertrages bereits zu, soweit sie wirtschaftlich neutral ist und die Änderung die Sicherungsvermögensfähigkeit oder Immobilienquotenfähigkeit gemäß Anlageverordnung, Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung, in direkter oder indirekter Anwendung, bei den davon betroffenen Gesellschaftern nicht entfallen lässt.). Neue Firma: HT Hansator GmbH & Co. geschlossene Investmentkommanditgesellschaft.
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