HRB 32072: HT Labor + Hospitaltechnik GmbH, Heideck, Rambacher Straße 2, 91180 Heideck. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hofbeck, Franz Christian, Hilpoltstein, * ‒.‒.‒‒.
HRB 32072: HT Labor + Hospitaltechnik GmbH, Heideck, Rambacher Straße 2, 91180 Heideck. Bestellt: Geschäftsführer: Eigner, Stefan, Heideck, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Prokura erloschen: Eigner, Stefan, Heideck, * ‒.‒.‒‒.
HRB 32072: HT Labor + Hospitaltechnik GmbH, Heideck, Rambacher Straße 2, 91180 Heideck. Einzelprokura: Eigner, Stefan, Heideck, * ‒.‒.‒‒.
HRB 32072:HT Labor + Hospitaltechnik GmbH, Heideck, Rambacher Straße 2, 91180 Heideck.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2015. Geschäftsanschrift: Rambacher Straße 2, 91180 Heideck. Gegenstand des Unternehmens: Die Planung, Entwicklung, Konstruktion, Fertigung, Montage, der Vertrieb und der Handel von Produkten zur Innenausstattung von Hospitälern, Krankenhäusern, Pflegeheimen und Versuchseinrichtungen. Stammkapital: 2.500.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fritsch, Thomas, Freystadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Hofbeck, Franz Christian, Hilpoltstein, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der HT Labor + Hospitaltechnik AG mit dem Sitz in Heideck (Amtsgericht Nürnberg HRB 15097). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.